Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsbedingungen für Verträge für Kaufleute & touristische Wiederverkäufer (ab dem 15.04.2024)
1. Vertragsgegenstand, Stellung der Vertragsparteien, Rechtsgrundlagen
1.1. Die Leistungspflicht der Firma bus-partner Organisation für Paketreisen GmbH, nachstehend „BUSPARTNER“ abgekürzt, besteht in der Verschaffung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen an den Auftraggeber (nachstehend „AG“) abgekürzt.
1.2. BUSPARTNER ist gegenüber dem AG unmittelbar zur Leistungserbringung verpflichteter Vertragspartner, soweit nicht BUSPARTNER nach Ziff. 9.6 dieser Vertragsbestimmungen oder nach den individuellen vertraglichen Vereinbarungen lediglich Vermittler von Reiseleistungen an den AG ist.
1.3. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen BUSPARTNER und dem AG finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen, sodann diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Werkvertragsrechts, §§ 631 ff. BGB und im Übrigen ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
1.4. . BUSPARTNER hat nicht die Stellung eines Pauschalreiseveranstalters. Die Vorschriften der §§ 651a-y BGB, der Art. 250 – 253 EGBGB sowie sonstige gesetzliche Vorschriften für Pauschalreisen und Pauschalreiseveranstalter finden in Übereinstimmung mit § 651a BGB und der Gesetzesbegründung zur Ausnahme von Paketreiseanbietern im neuen Reiserecht auf das Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen BUSPARTNER und dem AG weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Die Anwendung solcher Vorschriften wird in Form einer ausdrücklichen Rechtswahl ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für Bestimmungen der Europäischen Union über Pauschalreiseverträge, Pauschalreiseveranstalter und verbundene Reiseleistungen. Deshalb ist der AG nicht berechtigt, im Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise gemäß § 651d BGB, Art. 250 EGBGB statt des AG die BUSPARTNER als Unternehmen zu benennen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Der Vertrag zwischen BUSPARTNER und dem AG wird mit den Formularen von BUSPARTNER schriftlich (Textform ausreichend), einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen geschlossen. Die Angebotsunterbreitung ist für den AG kostenfrei, BUSPARTNER ist an diese bis zum genannten Optionstermin gebunden. Bei späterem Eingang wird BUSPARTNER den AG unverzüglich darüber unterrichten, ob sie die Annahme des Angebots akzeptiert.
2.2. Soweit die Annahmeerklärung des AG Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält, kommt der Vertrag nur dann zu Stande, wenn BUSPARTNER eine entsprechende Rückbestätigung vornimmt.
2.3. Weicht die Vertragsbestätigung vom Auftrag des AG ab, so liegt in der Bestätigung ein neuer Vertragsantrag vor, an den BUSPARTNER 10 Tage gebunden ist.
2.4. Soweit der AG gegenüber BUSPARTNER keine abweichende Verabredung getroffen hat, gilt jeder Mitarbeiter des AG als berechtigt, das Angebot rechtsverbindlich für den AG anzunehmen und Änderungen zu vereinbaren.
2.5. Geschäftsbedingungen des AGs gelten nur, wenn BUSPARTNER diese schriftlich bestätigt hat.
3. Leistungen und Auskünfte
3.1. Grundsätzlich ist BUSPARTNER zur Erbringung der Leistungen in dem konkret vereinbarten Umfang und der konkret vereinbarten Art verpflichtet. Insbesondere können aus dem Gesamtpreis, dem Preis einer Einzelleistung, aus Klassifizierungs- und Kategorieangaben keine Leistungsansprüche des AG oder Leistungsmerkmale hergeleitet werden, wenn diese nicht konkret und ausdrücklich vereinbart wurden. Dies gilt insbesondere bezüglich der Ausstattung von Unterkünften (beispielsweise hinsichtlich der Ausstattung mit Minibars, Klimaanlagen, Fahrstühlen, Nebenkosten).
3.2. Werden Sonderwünsche des AG im Angebot, in Buchungsbestätigungen, in Zusatzvereinbarungen oder in sonstigen Vertragsgrundlagen als unverbindlich bezeichnet, so besteht die Verpflichtung von BUSPARTNER ausschließlich in der Weiterleitung solcher Sonderwünsche an die beteiligten Leistungserbringer. Zum verbindlichen Vertragsinhalt werden Sonderwünsche nur bei ausdrücklicher Bestätigung in Textform. Bestätigungen von Leistungserbringern sind für BUSPARTNER nicht verbindlich.
3.3. BUSPARTNER ist ausdrücklich nicht verpflichtet, dem AG vor Vertragsschluss sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die der AG bezüglich der vertragsgegenständlichen Leistungen im Hinblick auf die vorvertraglichen Informationspflichten des AG nach Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber seiner Reiseteilnehmer von BUSPARTNER benötigt. BUSPARTNER wird die der
BUSPARTNER vorliegenden Informationen nach Feststehen der Reisedurchführung an den AG übermitteln.
3.4. Grundsätzlich sind BUSPARTNER Leistungsänderungen gestattet, wenn die Teilnehmer des AG nach den gesetzlichen Bestimmungen und der einschlägigen Rechtsprechung verpflichtet sind, derartige Änderungen ohne Anspruch auf eine erhebliche Minderung des Reisepreises oder ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag hinzunehmen. Dies gilt insbesondere für nicht wesentliche Änderungen im Reiseablauf, Änderungen von Flugzeiten, der Flugroute und des Fluggeräts. Es gilt bei Besichtigungsreisen insbesondere auch für die Umstellung und Änderung von Programmabläufen sowie die Ersetzung von Programmpunkten und Besichtigungspunkten.
3.5. Bei Flugreisen dienen An- und Abreisetage der Beförderung, nicht der Erholung oder dem Programm, falls etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist. Mit Änderungen von Flugzeiten ist grundsätzlich zu rechnen und somit ist das Programm, die eigenen Beförderungsleistungen des AG, insbesondere Bus- und Personaleinsatz, hierauf auszurichten.
3.6. Darüber hinaus sind Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von BUSPARTNER nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, BUSPARTNER vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.7. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des AG bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.8. BUSPARTNER ist verpflichtet, den AG über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.9. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der AG berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten, wenn und insoweit seine Reiseteilnehmer aufgrund dieser Änderungen ein entsprechendes Rücktrittsrecht ihm gegenüber unverzüglich nach seiner Mitteilung an die Teilnehmer geltend machen. Dies hat der AG unverzüglich an BUSPARTNER weiter zu leiten.
4. Preise
4.1. Es gelten die zwischen BUSPARTNER und dem AG vereinbarten Preise. Diese sind, soweit nicht anders ausgewiesen, Netto-Preise (nicht verprovisionierbare Preise) in Euro.
4.2. BUSPARTNER ist berechtigt, Preiserhöhungen vorzunehmen, wenn der vereinbarte Preis von der Zahl der Teilnehmer, der Art und/oder dem Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen oder vom Zeitpunkt der Konkretisierung und Festlegung von Programmen abhängig ist.
4.3. Unabhängig von 4.2 behält sich BUSPARTNER zusätzlich vor, die vertraglich vereinbarten Preise zu erhöhen, soweit sich folgende Punkte unmittelbar auswirken:
höhere Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
höhere Steuern und sonstige Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren,
eine Änderung der geltenden Wechselkurse,
eine Anhebung der derzeitigen MwSt.-Sätze im Inland oder in den Zielländern oder
auf Grund des EuGH-Urteils die Margensteuer in Deutschland eingeführt wird.
4.4. BUSPARTNER wird den AG über die Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 25. Tag vor Reisebeginn eingehend beim AG zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der AG berechtigt, ohne Stornierungskosten vom Vertrag zurückzutreten. Der AG hat das Rücktrittsrecht unverzüglich nach der Mitteilung von BUSPARTNER über die Preiserhöhung gegenüber BUSPARTNER geltend zu machen.
4.6. Die Berechtigung zur Preiserhöhung ist unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der AG sachlich und rechtlich in der Lage ist, diese an seine Kunden weiterzugeben oder zur Preissenkung verpflichtet ist.
5. Zahlung
5.1. Nach Abschluss des Vertrages ist für Gruppen ab 10 Personen keine Anzahlung zu zahlen.
5.2. BUSPARTNER kann nach Vertragsschluss als Sonderregelung bei einigen Destinationen und Terminen Anzahlungen verlangen. Dies ist im entsprechenden Angebot vermerkt.
5.3. Die Zahlung wird fällig, wie vertraglich vereinbart. Ist eine besondere Vereinbarung nicht getroffen worden, ist die Zahlung spätestens 17 Tage vor Reisebeginn fällig. Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, durch Banküberweisung zu leisten.
5.4. Erfüllungsort für jedwede Zahlungen ist der Ort des Sitzes der Bank der von BUSPARTNER für die Zahlung angegebenen Bankverbindung.
5.5. Bei nicht fristgerechter Zahlung kann BUSPARTNER Verzugszinsen berechnen mit 3% über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist BUSPARTNER vorbehalten.
5.6. Soweit BUSPARTNER zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, und kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des AG gegeben ist, gilt:
a) Es besteht ohne vollständige Bezahlung des Gesamtpreises kein Anspruch des AG auf Erbringung der vertraglichen Leistungen und die Übergabe der Reiseunterlagen.
b) Leistet der AG fällige Anzahlungen, Zwischenzahlungen oder Restzahlungen nicht zu den vereinbarten Fristen, ist BUSPARTNER nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom AG die Bezahlung von Stornokosten im vertraglich vereinbarten Umfang, insbesondere nach diesen Vertragsbedingungen oder auf gesetzlicher Grundlage zu verlangen.
5.7. Ohne Mahnung tritt Verzug ein, wenn der AG nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung Zahlung leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der AG spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
5.8. Ein Aufrechnungsrechts des AG mit Forderungen gegen BUSPARTNER wird vertraglich ausgeschlossen. Macht der AG gegenüber fälligen Zahlungsforderungen von BUSPARTNER ein Zurückbehaltungsrecht geltend und wird dies von BUSPARTNER nicht anerkannt, so kann BUSPARTNER verlangen, dass der AG in Höhe der fälligen Zahlungen Sicherheit durch unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bankbürgschaft einer deutschen Geschäftsbank oder Sparkasse leistet oder den entsprechenden Betrag nach den gesetzlichen Bestimmungen beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt.
Im Falle eines Zahlungsverzuges kann BUSPARTNER in Höhe von 10,- Euro pro Mahnung sowie die Erstattung anfallender Bankgebühren bei protestierten Bankabbuchungen oder Lastschriften verlangen.
6. Vertragliche Obliegenheiten des AG, Mängelanzeigen
6.1. Der AG wird BUSPARTNER gegenüber seinen Teilnehmern in keiner Weise als Reiseveranstalter oder Mitreiseveranstalter bezeichnen oder, bei Vermarktungsformen, die keine Pauschalreise darstellen, nicht als Leistungserbringer, Veranstalter oder Mitveranstalter bezeichnen. Insbesondere wird der AG die BUSPARTNER nicht in den Formblättern als verantwortliches Unternehmen erwähnen oder bezeichnen.
6.2. Der AG wirkt an einem ordnungsgemäßen Reiseablauf mit und ist, unabhängig von einer gesetzlichen oder vertraglichen Rügepflicht seiner Teilnehmer ihm gegenüber, verpflichtet, auftretende Störungen, Hindernisse oder Mängel unverzüglich unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel der von BUSPARTNER genannten Stelle oder dem Leistungserbringer anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Verweigern diese die Abhilfe oder sind diese nicht erreichbar, so hat der AG unverzüglich eine entsprechende Mängelanzeige mit Abhilfeverlangen an BUSPARTNER zu richten. Er hat, soweit möglich, entsprechende Maßnahmen, auch etwaige Vorauszahlungen, dann mit BUSPARTNER abzustimmen. Die allgemeine gesetzliche Schadensminderungspflicht des AG bleibuspartner hiervon unberührt.
6.3. Der AG hat Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen von Reiseteilnehmern während der Reise in geeigneter Weise zu dokumentieren und mit einer Stellungnahme des AG zum jeweiligen Sachverhalt an BUSPARTNER innerhalb von 3 Wochen nach der Reise zu übersenden. Die Stellungnahme hat Angaben zur Begründetheit der Reklamation, den ggfls. veranlassten Maßnahmen und zu geeigneten Nachweisen (Beweisangeboten) zur Ablehnung von Ansprüchen des Reisenden nach der Reise zu enthalten, um etwaige Ansprüche zu rechtfertigen.
6.4. Eine Kündigung des AG vor oder nach Beginn des Vertrages bzw. der Reise oder Reiseleistungen wegen Mängeln der Reiseleistungen ist nur zulässig, wenn der AG der BUSPARTNER den Mangel angezeigt und eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat, es sei denn, eine Mängelbeseitigung ist objektiv unmöglich, oder BUSPARTNER selbst die Abhilfe verweigert hat.
6.5. Erfüllt der AG einzelne oder mehrere der vorstehenden Obliegenheiten nicht, so entfallen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des AG insoweit, als BUSPARTNER zur Abhilfe bereit und in der Lage gewesen wäre oder ein eintretender Schaden ausgeschlossen oder gemindert worden wäre.
6.6. Bei berechtigter Kündigung kann BUSPARTNER für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtgruppenpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Leistungen maßgeblich. BUSPARTNER hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung laut Vertrag mit umfasst, so hat BUSPARTNER auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
6.7. Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
6.8. Der AG verpflichtet sich auf Nachfrage von BUSPARTNER Teilnehmerzwischenstände zu gebuchten Reisen wahrheitsgemäß zu übermitteln.
6.9. Der AG ist verpflichtet, Reiseunterlagen und sonstige Unterlagen auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen zu überprüfen und BUSPARTNER über inhaltliche Fehler oder fehlende Unterlagen unverzüglich zu unterrichten. Unterbleibuspartner dies, obwohl der Fehler für den AG erkennbar war, gehen alle Folgen insoweit zu seinen Lasten, als BUSPARTNER dem Fehler bei unverzüglicher Anzeige hätte abhelfen können.
6.10. Der Versand von Reiseunterlagen, insbesondere Flugtickets, Eintrittskarten, Voucher sonstige Unterlagen erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. BUSPARTNER haftet nicht für den Verlust solche Unterlagen auf dem Versandwege, soweit für diesen Verlust nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von BUSPARTNER oder seinen Erfüllungsgehilfen ursächlich geworden ist.
7. Stornierung, Rücktritt, Kündigung, Ersatzteilnehmer, Umbuchungen
7.1. „Stornierung“ im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist sowohl die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts, als auch jede sonstige Erklärung des AG über die Nichtabnahme einzelner vertraglicher Leistungen oder der gesamten vertraglichen Leistungen.
7.2. Für die Rechtzeitigkeit von Stornierungserklärungen kommt es auf den Zugang bei BUSPARTNER zu geschäftsüblichen Zeiten an. Diese sollte seitens des AG in Textform geschehen. Sofern sie mündlich erfolgt, bestätigt BUSPARTNER dem AG schriftlich zurück.
7.3. Im Falle der Stornierung oder der Nichtabnahme ohne eine diesbezügliche Erklärung des AG stehen BUSPARTNER die vertraglich vereinbarten pauschalen oder konkret bezifferten Entschädigungen zu.
7.4. Sind solche pauschalen oder konkreten Entschädigungen im Einzelfall nicht vereinbart worden, so stehen BUSPARTNER folgende Entschädigungen zu, bei deren Berechnung die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt sind. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des AG wie folgt berechnet:
a) Rücktritt bis zum vereinbarten kostenfreien Stornotermin: ohne Kosten.
b) Rücktritt zwischen dem kostenfreien Stornotermin und einschließlich dem 22. Tag vor Reisebeginn: pauschaliert 25 %.
c) Rücktritt zwischen dem 21. und einschließlich des 15. Tages vor Reisebeginn: pauschaliert 50%.
d) Rücktritt zwischen dem 14. Tag und einschließlich des 7. Tages vor Reisebeginn: pauschaliert 70 %.
e) Rücktritt ab dem 6. Tag vor Anreise: pauschaliert max. 90 % des Reisepreises.
f) Sofern der AG nicht die gesamte Gruppe, sondern nur einen Teil der Gruppe storniert, wird der neue Preis mit dem AG erneut festgesetzt. Es gelten die Pauschalsätze unter 7.4 a) – 7.4. e). Grundsätzlich sind die Angaben zu Stornogebühren und Fristen in der entsprechenden Auftragsbestätigung maßgebend.
g) Bei Reisen mit Eintrittskarten für Veranstaltungen werden bei Stornierung die Eintrittsgelder in voller Höhe berechnet, sofern BUSPARTNER nicht in der Lage ist, die Eintrittskarten gegen Auszahlung des Eintrittsgeldes durch den jeweiligen Veranstalter zurückzugeben oder zu verwerten. Im zuletzt genannten Fall werden die von BUSPARTNER erzielten Beträge zurückerstattet. Dies gilt nicht, wenn die Beschaffung der Karten von BUSPARTNER ausdrücklich als vermittelte Leistung gegenüber dem AG im Vertrag bezeichnet worden ist.
7.5. Für ausgewählte Reisen, wie beispielsweise Flusskreuzfahrten oder Flugreisen, gelten die im jeweiligen Angebot und der entsprechenden Bestätigung genannten Stornierungsbedingungen.
7.6. Dem AG bleibuspartner es in jedem Fall der Berechnung der im Einzelfall vereinbarten oder der vorstehend aufgeführten pauschalierten Stornokosten durch BUSPARTNER vorbehalten, BUSPARTNER nachzuweisen, dass ihr überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die jeweils geforderte Pauschale.
7.7. BUSPARTNER behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit BUSPARTNER nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist BUSPARTNER verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
7.8. Ein Anspruch des AG nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart oder anderer Umstände der Reiseleistungen und des Reiseablaufs (Umbuchung) besteht ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nicht.
7.9. Verlangt der AG nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann BUSPARTNER ein pauschales Bearbeitungsentgelt von 30,- Euro verlangen, soweit nicht eine höhere Entschädigung nachgewiesen wird.
7.10. Der AG kann bei Gruppenreisen bis zum Reisebeginn Namens- und Personenänderungen vornehmen lassen, sofern die Ersatzreisenden den besonderen Reiseerfordernissen genügen und der Teilnahme des/der Ersatzreisenden nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
7.11. Für Ersatzteilnehmer gilt folgende Regelung:
a) Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist der AG jederzeit berechtigt, namentlich bestimmte Reiseteilnehmer gegen andere Reiseteilnehmer auszutauschen.
b) Erfolgt dies nach Ablauf vereinbarter Meldefristen für Teilnehmernamen oder Zimmerlisten, so kann BUSPARTNER hierfür ein Bearbeitungsentgelt in vereinbarter Höhe, ohne ausdrückliche Vereinbarung, von 10,- Euro pro Teilnehmer verlangen.
c) Etwaige Mehrkosten, die durch den Teilnehmerwechsel, insbesondere für eine Ticketumschreibung durch den Leistungserbringer, entstehen, trägt der AG.
d) BUSPARTNER kann Teilnehmerwechseln widersprechen, wenn Ersatzteilnehmer den besonderen Anforderungen an die Inanspruchnahme der jeweiligen Reiseleistungen (insbesondere auch unter gesundheitlichen Gesichtspunkten) oder der Reise als solcher (insbesondere Einreise- oder Gesundheitsvorschriften) nicht entsprechen oder der Teilnahme des Ersatzteilnehmers gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen oder wenn zur Ermöglichung der Ersatzteilnahme zwingende organisatorische Maßnahmen für BUSPARTNER objektiv unmöglich oder objektiv unzumutbar sind.
e) Ergeben sich aus dem Teilnehmerwechsel Auswirkungen auf Unterkunftsbelegungen, Platzzuweisungen in Verkehrsmitteln oder in anderer Weise auf den Reiseablauf, so gehen hieraus entstehende Folgen und Kosten zu Lasten des AG.
7.12. Die durch die Teilnahme anderer Gruppenreisenden entstehenden Mehrkosten betragen pauschal 30,- Euro sofern BUSPARTNER nicht einen höheren Aufwand konkret nachweist.
8. Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände
Wird die Erbringung der vertraglichen Leistung von BUSPARTNER infolge unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so gilt, dass der AG den Vertrag nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen kündigen kann:
a) Die Kündigung ist in Textform zu erklären und mit den entsprechenden Umständen zu begründen. Erfolgt eine solche Berufung auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände mit entsprechender Begründung nicht, so wird die Erklärung des AG als gewöhnliche entgeltpflichtige Stornierung behandelt.
b) Eine nachträgliche Berufung auf das Recht zur Kündigung dieser Umstände ist nicht möglich.
c) Wird die Durchführung der Reise oder die Erbringung der Reiseleistungen durch Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, die im Risikobereich des AG liegen, so rechtfertigt dies eine solche Kündigung ebenfalls nicht. Dies gilt bei vom AG selbst organisiertem Transport seiner Teilnehmer insbesondere für Straßensperrungen oder Sperrungen des Luftraumes, den Ausfall von Transportmitteln oder sonstigen Betriebsstörungen beim AG.
d) Im Falle einer berechtigten Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände kann BUSPARTNER dem AG zu belegende Kosten in Höhe der Hälfte des Betrages in Rechnung stellen, welcher bei einer entgeltpflichtigen Stornierung zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung bei BUSPARTNER angefallen wären. Dem AG bleibuspartner es vorbehalten, BUSPARTNER nachzuweisen, dass BUSPARTNER keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
e) Umfassen die vertraglichen Leistungen von BUSPARTNER die Beförderung der Teilnehmer des AG, so sind Mehrkosten einer Rückbeförderung der Teilnehmer aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände während der Reise oder Veranstaltung in voller Höhe vom AG zu tragen.
f) Jedwede sonstige zusätzliche Kosten wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände während der Reise oder der Veranstaltung, insbesondere Personalmehrkosten des AG sowie Kosten einer über den Reise-/Vertragszeitraum von Unterbringungsleistungen hinaus verlängerten Aufenthalt der Teilnehmer des AG am Veranstaltungs-/Reiseort trägt der AG.
9. Haftungsbeschränkung
9.1. BUSPARTNER haftet nicht für Leistungen und deren Folgen, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von BUSPARTNER – vom AG zusätzlich zu den Leistungen von BUSPARTNER angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder seinen Kunden zur Verfügung gestellt werden.
9.2. BUSPARTNER haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des AG und/oder seiner Verantwortlichen, Reiseleiter, Busfahrer oder eines von BUSPARTNER nur vermittelten Reiseleiters vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für mit BUSPARTNER nicht abgestimmte
a) Änderungen der vertraglichen Leistungen,
b) direkte Sonderabsprachen mit örtlichen Leistungserbringern,
c) Auskünfte und Zusicherungen gegenüber seinen Kunden. Ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Rechtsstreitigkeiten zwischen BUSPARTNER und dem AG ist Gießen.
9.3. Soweit für die Gewährleistung und Haftung von BUSPARTNER gegenüber dem AG an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen dem AG und BUSPARTNER vereinbarte Leistungspreis maßgeblich.
9.4. Soweit Gewährleistung und Haftung von BUSPARTNER nicht auf Ansprüchen der Teilnehmer des AG ihm gegenüber aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen oder soweit BUSPARTNER bei anderen Ansprüchen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, ist die Haftung für Folgeschäden grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen des AG an seine Teilnehmer auf Schadensersatzansprüche wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit sowie bezüglich des Ausbleibens von Folgebuchungen durch betroffene Teilnehmer oder Teilnehmergruppen des AG.
9.5. BUSPARTNER ist bei der Erbringung von Flugleistungen ausschließlich im Verhältnis zum AG, nicht im Verhältnis zu dessen Teilnehmern vertraglicher Luftfrachtführer im Sinne nationaler, internationaler und europarechtlicher Luftverkehrsbestimmungen. BUSPARTNER ist in keinem Fall ausführenden Luftfrachtführer.
9.6. BUSPARTNER haftet nicht für Angaben zu Preisen und Leistungen sowie für Personen- und Sachschäden bei Leistungen jeder Art, die nach den entsprechenden Hinweisen in der Prospektbeschreibung oder dem Angebot oder der Buchungsbestätigung oder sonstigen Unterlagen ausschließlich an den AG vermittelt werden. Eine etwaige Haftung von BUSPARTNER aus der Verletzung von Vermittlerpflichten bleibuspartner hiervon unberührt.
9.7. Soweit auf Wunsch des AG und nach entsprechender vertraglicher Vereinbarung Begleitpersonen und Reiseleiter vermittelt werden, sind diese Personen weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen von BUSPARTNER . Für deren Leistungen haftet BUSPARTNER nicht, es sei denn, dass für einen entsprechenden Schaden oder das Entstehen entsprechender Ansprüche eine eigene Pflichtverletzung von BUSPARTNER , insbesondere im Rahmen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Auswahlverschuldens, ursächlich geworden wären.
10. Pass-, Visa- und Zollbestimmungen, Hinweise zur Versicherungen
10.1. Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung besteht keine Verpflichtung von BUSPARTNER zur Information über Pass-, Visa- und Zollbestimmungen und /oder Beschaffung von Unterlagen, die für die Einreise der Teilnehmer des AG in die vertragsgegenständlichen Reiseländer erforderlich sind.
10.2. Hat BUSPARTNER die Beschaffung von Visa oder sonstigen, zur Einreise der Teilnehmer des AG erforderlichen Unterlagen durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung übernommen, so haftet BUSPARTNER gleichwohl nicht für die rechtzeitige Erteilung und den rechtzeitigen Zugang solcher Unterlagen beim AG. Das Versendungsrisiko trägt der AG unabhängig davon, ob eine Zusendung direkt durch die jeweilige diplomatische Vertretung oder den sonstigen Aussteller entsprechender Unterlagen und Bescheinigungen oder durch BUSPARTNER erfolgt.
10.3. Dem AG obliegen nach den gesetzlichen Bestimmungen sowohl als Pauschalreiseveranstalter, wie auch gegebenenfalls in anderer Funktion nach Gesetz und Rechtsprechung eigene Informations-, Aufklärungs- und Hinweispflichten zu Pass-, Visums- und Gesundheitsvorschriften. Es obliegt demnach dem AG als eigene vertragliche Pflicht gegenüber BUSPARTNER , sich unabhängig und zusätzlich zu den von BUSPARTNER erteilten Informationen, über solche Vorschriften und notwendige Unterlagen zu erkundigen und gegebenenfalls die Einhaltung durch die Teilnehmer sicherzustellen.
10.4. Ergeben sich bezüglich der von BUSPARTNER erteilten Informationen und übermittelten Unterlagen und den vom AG selbst eingeholten Informationen Unvollständigkeiten oder Widersprüche, so hat der AG BUSPARTNER hiervon unverzüglich zu unterrichten und eine Abstimmung mit BUSPARTNER herbeizuführen.
10.5. Sämtliche Nachteile, die dem AG oder seinen Teilnehmern durch die Nichtbeachtung der vorstehend festgelegten Verpflichtungen des AG entstehen, insbesondere dadurch entstehende Stornokosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nur dann und insoweit nicht, als die eintretenden Nachteile und Kosten ursächliche oder mitursächlich auf einer schuldhaften Verletzung diesbezüglicher vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen von BUSPARTNER beruhen.
11. Kontingentsreduzierungen und Mindestteilnehmerzahlen
11.1. Eine kostenfreie Reduzierung oder Einschränkung von Teilnehmerzahlen, Leistungen und Kontingenten (insbesondere auch hinsichtlich des Umfangs von Verpflegungsleistungen, der Zahl entgeltpflichtiger Ausflüge und Besichtigungen und sonstiger Zusatzleistungen) ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zwischen dem AG und BUSPARTNER möglich. Ansonsten gelten die vorstehenden Bestimmungen über die entgeltpflichtige Stornierung entsprechend.
11.2. Sind zwischen dem AG und BUSPARTNER Mindestteilnehmerzahlen vereinbart, so gilt:
a) Wird eine erreichte Mindestteilnehmerzahl nach Ablauf der vereinbarten Frist für einen kostenfreien Rücktritt des AG vom Vertrag mit BUSPARTNER durch die Ausübung des normalen gesetzlichen Rücktrittsrechts von Teilnehmern bei Pauschalreiseverträgen gem. § 651h BGB unterschritten, so berechtigt dies den AG nicht zur nachträglichen Ausübung des kostenfreien Rücktrittsrechts. Vielmehr ist eine Stornierung der Reiseleistungen, einzeln oder insgesamt in diesem Fall nur nach den im Einzelfall oder nach diesen Bedingungen vereinbarten Stornierungsregelungen möglich.
b) Wird die erreichte Mindestteilnehmerzahl nach Ablauf der vereinbarten Frist für einen kostenfreien Rücktritt des AG durch Rücktritte von Teilnehmern einer Pauschalreise wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe gem. § 651h Absatz 3 BGB unterschritten, so gelten die Bestimmungen über die Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände entsprechend (vgl. Punkt 8 dieser AGB).
11.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sinngemäß auch für Vereinbarungen über Teilnehmerzahlen, die sich auf den Preis oder auf Freiplätze oder sonstige Konditionen auswirken, insbesondere also auch für teilnehmerabhängige Staffelpreise.
12. Obliegenheiten des AG bei Personen- und Sachschäden während der Reise
12.1. Der AG ist verpflichtet, BUSPARTNER unverzüglich von Personen- und Sachschäden während der Reise oder Veranstaltung zu unterrichten, soweit in Betracht kommt, dass BUSPARTNER bezüglich solcher Ereignisse dem AG oder seinen Teilnehmern gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein könnte. Soweit dem AG von BUSPARTNER hierzu eine Notfallnummer von BUSPARTNER bekannt gegeben wurde, hat er diese seinen Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten mitzuteilen.
12.2. Der AG hat im Falle eines solchen Ereignisses alle Beweismittel, insbesondere Namen und Anschriften von in Betracht kommenden Zeugen zu sichern. Er hat eine polizeiliche Aufnahme des Ereignisses sowie der Sicherstellung der Daten und Unterlagen entsprechender Ermittlungsbehörden zu veranlassen.
12.3. Der AG hat alle Maßnahmen zu ergreifen, welche einen Ausschluss oder eine Minderung eintretender Schäden bewirken können.
12.4. Der AG ist verpflichtet, durch entsprechende Anweisungen an Reiseleiter, Mitarbeiter oder sonstige Beauftragte die Umsetzung der vorstehenden Verpflichtungen sicherzustellen.
12.5. Will der AG gegenüber BUSPARTNER Ansprüche aufgrund des Umstandes geltend machen, dass Teilnehmer seiner Reisen an ihn entsprechende Ansprüche gerichtet haben, so hat er BUSPARTNER unverzüglich durch Übermittlung aller Informationen und Unterlagen, insbesondere der Beschwerdeschreiben zu unterrichten. Diese Pflicht zur Unterrichtung umfasst auch die Information von BUSPARTNER durch den AG, ob und inwieweit dieser hinsichtlich der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche über eine Haftpflichtversicherung verfügt, er dieser den Vorgang gemeldet hat, sowie gegebenenfalls die Mitteilung über die Kommunikationsdaten und die Schadensnummer dieser Haftpflichtversicherung.
12.6. Der AG hat vor einer Regulierung von Ansprüchen seiner Teilnehmer, soweit er diesbezüglich Ansprüche gegenüber BUSPARTNER geltend machen will, eine Abstimmung mit BUSPARTNER vorzunehmen. Unterbleibuspartner eine solche Abstimmung, so kann der AG gegenüber BUSPARTNER im Wege des Schadensersatzes oder der Minderung nur die Beträge beanspruchen, die dem Kunden nach den Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung zugestanden hätten.
12.7. Im Falle von Personenschäden grundsätzlich, im Falle von Sachschäden bei Forderungen der Kunden an ihn über 2.000,- € ist der AG auf entsprechende Aufforderung von BUSPARTNER hin verpflichtet, einen Rechtsstreit mit dem Kunden aufzunehmen und in diesem Rechtsstreit BUSPARTNER gerichtlich den Streit zu verkünden, soweit BUSPARTNER oder deren Haftpflichtversicherung diese Ansprüche dem Grunde oder der Höhe nach zurückweisen.
13. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
13. 1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch BUSPARTNER und die jeweiligen örtlichen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
13. 2. Der AG erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder –beschränkungen der örtlichen Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen, auch bei einzelnen Reisegästen unverzüglich den örtlichen Leistungsträger und BUSPARTNER zu informieren.
14. Verjährung von Ansprüchen
14.1. Für die Geltendmachung von Ansprüchen der AG gegenüber BUSPARTNER aus dem gesamten Vertrags- und Rechtsverhältnisse gilt:
14.2. Vertragliche Ansprüche des AG, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Inhabers, Geschäftsführers, von Mitarbeitern oder den Teilnehmern des AG, auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von BUSPARTNER oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BUSPARTNER beruhen, verjähren in 3 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BUSPARTNER oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BUSPARTNER beruhen.
14.3. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in 2 Jahren.
14.4. Die Verjährung von Ansprüchen nach den vorstehenden Bestimmungen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der AG von den Tatsachen, die den Anspruch gegenüber BUSPARTNER begründen sowie von BUSPARTNER als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste.
14.5. Bestimmungen über längere oder kürzere Verjährungsfristen in internationalen Bestimmungen und Abkommen sowie in Verordnungen der Europäischen Union, die auf das Rechts- oder Vertragsverhältnis zwischen BUSPARTNER und dem AG anzuwenden sind, bleiben unberührt. mit der Maßgabe, dass darin enthaltene längere Verjährungsfristen zu Gunsten des AG gelten, wenn solche längeren Verjährungsfristen auch in Verträgen zwischen Unternehmen bzw. Kaufleuten nicht wirksam abbedungen werden können.
14.6. Schweben zwischen dem AG und BUSPARTNER Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der AG oder BUSPARTNER die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
15. Abtretungsverbot, Gerichtsstand
15.1. Ohne ausdrückliche vorherige Vereinbarung mit BUSPARTNER ist es dem AG nicht gestattet, den Anspruch auf Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen an Dritte, insbesondere an andere Reiseunternehmen abzutreten oder diesen die Leistung in anderer Weise zugänglich zu machen oder zur Verfügung zu stellen.
15.2. Die Abtretung jeder Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche der AG gegenüber BUSPARTNER an Dritte, insbesondere an Kunden, ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die Geltendmachung solcher Ansprüche durch Dritte im eigenen Namen aufgrund entsprechender Ermächtigung durch den AG. Gesetzliche Forderungsübergänge auf Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger und Sonstige bleiben hiervon unberührt.
15.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Rechtsstreitigkeiten zwischen BUSPARTNER und dem AG ist Bamberg.
Verantwortlich: bus-partner – Organisation für Paketreisen GmbH Schinderholz 24 97496 Ibind
Geschäftsführerin: Sandra Kaiser