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Allgemeine Buchungsbedingungen für Gruppenreisen
bus-partner ist ein Paketreiseveranstalter und bietet Reiseunternehmen diese Leistungen zur Erstellung eines eigenen Angebots für von diesen veranstaltete Reisen an.
Für sämtliche Leistungen gelten nachfolgende Buchungsbedingungen.

1. Vertragsgegenstand, Stellung der Vertragsparteien, Rechtsgrundlagen, Geltung von Geschäftsbedingungen
1.1. Die vertragliche Leistungspflicht der Firma bus-partner, Organisation für Paketreisen GmbH, nachstehend bus-partner abgekürzt, besteht in der Verschaffung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen (einzelne Reiseleistungen oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen, diese nachfolgend „Reisepakete“ genannt) an den Auftraggeber (nachstehend „AG“ abgekürzt), bzw. an die Teilnehmer seiner Reisen oder Veranstaltungen. Die Leistungspflicht von bus-partner bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und diesen Vertragsbedingungen. 
1.2. bus-partner ist gegenüber dem AG unmittelbar zur Leistungserbringung verpflichteter Vertragspartner, soweit nicht bus-partner nach Ziff. 12.7 dieser Vertragsbestimmungen oder nach den individuellen vertraglichen Vereinbarungen lediglich Vermittler von Reiseleistungen ist. 
1.3. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen bus-partner und dem AG finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen, sodann diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Werkvertragsrechts, §§ 631 ff. BGB und im Übrigen ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 
1.4. bus-partner hat nicht die Stellung eines Pauschalreiseveranstalters. Die Vorschriften der §§ 651a-m BGB sowie sonstige gesetzliche Vorschriften für Pauschalreisen und Pauschalreiseveranstalter finden auf das Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen bus-partner und dem AG weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Die Anwendung solcher Vorschriften wird in Form einer ausdrücklichen Rechtswahl ausdrücklich ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für Bestimmungen der Europäischen Union über Pauschalreiseverträge und Pauschalreisen. 
1.5. Geschäftsbedingungen des AG haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn der AG solche Geschäftsbedingungen für anwendbar erklärt und bus-partner einer solchen Erklärung im Einzelfall oder allgemein nicht ausdrücklich widerspricht. 
1.6. Diese Geschäftsbedingungen gelten jeweils in ihrer aktuellen Fassung. Liegt keine aktuelle Fassung vor, so gilt, soweit nicht etwas anderes im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde, die vorliegende Fassung auch für alle künftigen Verträge zwischen bus-partner und dem AG. 
1.7. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge mit gewerblichen Kunden, welche die vertragsgegenständlichen Reiseleistungen als Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreiseverträgen oder in sonstigen Tätigkeitsformen als unmittelbarer Vertragspartner ihrer Kunden vermarkten. Sie gelten demnach nicht für Verträge mit einzelnen Verbrauchern oder Verbrauchergruppen (Verbraucher i.S. von §13 BGB). 
1.8. Vertragliche Beziehungen zwischen bus-partner und den Teilnehmern des AG werden nicht begründet. 
1.9. Für Geschäftsbedingungen von Leistungsträgern, insbesondere Fluggesellschaften, Beförderungsunternehmen, Kartenverkaufsstellen, Hotels und Auslandsagenturen gilt:
a) Die zwischen bus-partner und dem AG getroffenen Vereinbarungen haben grundsätzlich Vorrang vor den Bestimmungen in solchen Geschäftsbedingungen.
b) Die Bestimmungen in solchen Geschäftsbedingungen gelten jedoch bezüglich darin begründeter Verpflichtungen des Leistungsempfängers, also des AG und/oder seiner Teilnehmer, wenn und insoweit sie zwischen bus-partner und dem AG nach den für Verträge unter Kaufleuten geltenden Regeln als vertragliche Pflicht des AG vereinbart wurden. 
1.10. Geschäftsbedingungen, insbesondere Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen (beispielsweise der Bahn oder von Beförderungsunternehmen im öffentlichen Nahverkehr) die auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen im Inland oder im Ausland ohne ausdrückliche Bekanntgabe und/oder Vereinbarung Gültigkeit haben, gelten im Rechtsverhältnis zum AG auch dann, wenn dieser hiervon keine Kenntnis hat oder von bus-partner auf deren Einschlägigkeit oder Gültigkeit für das Vertragsverhältnis und die jeweilige Reiseleistung nicht hingewiesen wurde.

2. Vertragsabschluss
2.1. Der AG kann sein Interesse an der Buchung der von bus-partner angebotenen Reiseleistungen telefonisch, per E-Mail, per Fax, über das Internet und schriftlich übermitteln. Diese Interessenbekundung ist für den AG und bus-partner unverbindlich und begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen eines Vertrages.
2.2. bus-partner wird auf der Grundlage der Interessenbekundung des AG zunächst Auskunft über die Verfügbarkeit der gewünschten Reiseleistungen erteilen und Vorschläge zu den möglichen Reiseleistungen und zum Reiseablauf unterbreiten. Derartige Vorschläge sind für bus-partner und den AG unverbindlich und freibleibend. Sie begründen keinen Anspruch auf das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrages. Dies gilt auch für die mehrfache oder wiederholte Unterbreitung solcher Vorschläge. Soweit nichts anderes zuvor ausdrücklich vereinbart ist, sind solche Vorschläge und Auskünfte über die Verfügbarkeit für den AG kostenfrei
2.3. Auf der Grundlage der Abstimmungen nach Ziff. 2.2 unterbreitet bus-partner dem AG schriftlich, per Fax oder per E-Mail ein verbindliches Vertragsangebot und bietet dem AG damit den Vertragsabschluss verbindlich auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen, aller Angaben und Hinweise im Angebot, sowie gegebenenfalls im Angebot als Angebotsgrundlage ausdrücklich in Bezug genommener Preislisten, Unterlagen oder ergänzenden Informationen an.
2.4. Ist im Angebot eine Frist für die Annahme des Angebots ausdrücklich bezeichnet, so ist das Angebot für bus-partner nur bis zum Ablauf dieser Frist verbindlich und kann vom AG nur innerhalb dieser Frist mit schriftlicher Annahmeerklärung bei bus-partner angenommen werden.
2.5. bus-partner ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. In diesem Fall wird bus-partner den AG unverzüglich vom verspäteten Eingang und darüber unterrichten, ob sie die Annahme des Angebots trotz des verspäteten Eingangs akzeptiert.
2.6. Soweit im Angebot nichts anderes ausdrücklich angegeben ist, kann das Angebot nur schriftlich oder per Fax unter Ausschluss der elektronischen Textform (E-Mail, Internet) angenommen werden. Eine Annahme des Angebots durch ein unterzeichnetes Vertragsexemplar als PDF-Dokument per E-Mail-Anhang ist rechtsverbindlich möglich. 
2.7. Das Angebot kann nur durch eine von einer vertretungsberechtigten Person des AG unterzeichneten Annahmeerklärung angenommen werden.
2.8. Der Vertrag kommt rechtsverbindlich mit dem Eingang der Annahmeerklärung des AG bei bus-partner zu Stande, ohne dass es einer Eingangsbestätigung oder Buchungsbestätigung bedarf. bus-partner wird dem AG jedoch im Regelfall den Eingang seiner Annahmeerklärung schriftlich oder per Fax bestätigen und gleichzeitig oder nachfolgend die entsprechende Rechnung für vereinbarte Anzahlungen und / oder die Restzahlung übermitteln.
2.9. Soweit die Annahmeerklärung des AG Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält, kommt der Vertrag nur dann zu Stande, wenn bus-partner eine entsprechende Rückbestätigung unter Einschluss dieser Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vornimmt. Ansonsten kommt der Vertrag nicht zu Stande. Entsprechendes gilt, soweit der AG in der Annahmeerklärung Bedingungen bezüglich der Reiseleistungen oder des Reiseablaufs stellt, die nicht Inhalt des Angebots von bus-partner waren. Hierunter fallen insbesondere Bedingungen für ganz bestimmte Flugzeiten, Flugstrecken, Hotels, bestimmte Reiseleitungspersonen oder Streckenführungen.
2.10. Der AG ist demnach gehalten, soweit er Erweiterungen, Einschränkungen oder Ergänzungen gegenüber dem ihm zugegangenen Angebot wünscht, solche unverzüglich mit bus-partner abzuklären und diese zur Übermittlung eines entsprechend geänderten Angebots zu veranlassen, falls bus-partner hierzu bereit und in der Lage ist.
2.11. Soweit bus-partner Reiseleistungen oder Reisepakete auch zur sofortigen Direktbuchung ohne vorangehendes schriftliches Angebot anbietet, kommt der Vertrag, abweichend von den vorstehenden Bestimmungen, dadurch zu Stande, dass der AG an bus-partner schriftlich oder per Fax eine verbindliche Buchungserklärung (soweit vorgesehen mit einem entsprechenden Buchungsformular von bus-partner) übermittelt und bus-partner die Buchung schriftlich oder per Fax an den AG bestätigt. In diesem Fall ist der AG 5 Werktage ab Zugang seiner Buchung bei bus-partner an sein diesbezügliches Vertragsangebot gebunden. Weicht in diesem Fall die Buchungsbestätigung von bus-partner von der Buchung des AG ab, so liegt darin ein neues Angebot von bus-partner. Auf der Grundlage dieses neuen Angebots kommt der Vertrag zu Stande, wenn der AG dieses geänderte Angebot durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten, insbesondere durch Leistung der Anzahlung oder Restzahlung annimmt.
2.12. Für Optionen gilt:
a) Optionen im Sinne dieser Bestimmung sind Reservierungen einzelner Reiseleistungen oder gesamter Reisepakete zu Gunsten des AG vor Abschluss des Vertrages oder, soweit der Vertrag bereits abgeschlossen wurde, vor einer rechtsverbindlichen Vereinbarung über ergänzende Reiseleistungen.
b) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Optionen grundsätzlich Festoptionen. Dies bedeutet, dass bezüglich der reservierten Reiseleistungen oder Reisepakete nach Ablauf der Optionsfrist eine verbindliche Abnahmepflicht für den AG entsteht, soweit er nicht innerhalb der Optionsfrist erklärt, die reservierten Reiseleistungen oder Reisepakte nicht in Anspruch nehmen zu wollen.
c) Die entsprechende Erklärung muss bus-partner innerhalb der Frist zu geschäftsüblichen Zeiten schriftlich oder per Fax unter Ausschluss der elektronischen Textform (E-Mail, Internet) zugehen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass die Erklärung auch in anderer Form übermittelt werden kann.
d) Ist ausnahmsweise eine Verfallsoption vereinbart, so bedeutet dies, dass die für den AG vorgenommene Reservierung ohne Zahlungspflicht des AG verfällt, falls er innerhalb der vereinbarten Frist nicht ausdrücklich erklärt, die Reiseleistungen oder Reisepakete abnehmen zu wollen. Die vorstehende Regelung über Art und Zeitpunkt der Erklärung gilt entsprechend.
2.13. Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen, Zusicherungen und Nebenabreden nach Vertragsschluss bedürfen der Schriftform unter Ausschluss der elektronischen Textform. Soweit diese telefonisch oder mündlich verabredet werden, ist die Schriftform nach den Grundsätzen kaufmännischer Bestätigungsschreiben gewahrt, wenn bus-partner dem AG entsprechende Vereinbarungen schriftlich oder per Telefax bestätigt und der AG einer solchen Bestätigung nicht unverzüglich widerspricht.

3. Leistungen und Leistungsänderungen, Fremdprospekte, Auskünfte und Zusicherungen
3.1. Die Leistungsverpflichtung von bus-partner bestimmt sich bei Verträgen, die auf der Grundlage eines schriftlichen Angebots von bus-partner abgeschlossen werden, aus den darin enthaltenen Angaben über Preise und Leistungen nach Maßgabe sämtlicher im Angebot oder in zusätzlich übermittelten Unterlagen enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
3.2. Bei Verträgen, die auf der Grundlage einer Prospektausschreibung oder einer Internetwerbung durch unmittelbare Buchung des AG und entsprechender Buchungsbestätigung von bus-partner (Siehe Ziff. 2.11) abgeschlossen werden, bestimmt sich die Leistungspflicht von bus-partner nach der Prospektausschreibung, bzw. den Angaben im Internet in Verbindung mit der darauf Bezug nehmenden Buchungsbestätigung von bus-partner. 
3.3. Grundsätzlich ist bus-partner entsprechend den vorstehenden Bestimmungen nur zur Erbringung der Leistungen in dem konkret vereinbarten Umfang und der konkret vereinbarten Art verpflichtet. Insbesondere können aus dem Gesamtpreis, dem Preis einer Einzelleistung, aus Klassifizierungs- und Kategorieangaben keine Leistungsansprüche des AG oder Leistungsmerkmale hergeleitet werden, wenn diese nicht konkret und ausdrücklich vereinbart wurden. Dies gilt insbesondere bezüglich der Ausstattung von Unterkünften (beispielsweise hinsichtlich der Ausstattung mit Minibars, Klimaanlagen, Fahrstühlen, Nebenkosten).
3.4. Werden Sonderwünsche des AG im Angebot, in Buchungsbestätigungen, in Zusatzvereinbarungen oder in sonstigen Vertragsgrundlagen als unverbindlich bezeichnet, so besteht die Verpflichtung von bus-partner ausschließlich in der Weiterleitung solcher Sonderwünsche an die beteiligten Leistungsträger. Zum verbindlichen Vertragsinhalt werden Sonderwünsche nur bei ausdrücklicher Bestätigung, die schriftlich oder per Fax erfolgt. Bestätigungen von Leistungsträgern sind für bus-partner nicht verbindlich.
3.5. Bei Flügen sind Non-Stop-Flüge nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Ansonsten kann die Erbringung von Flugleistungen grundsätzlich durch Direktflüge, Gabelflüge oder Drehkreuzflüge erbracht werden. Bei Zugbeförderungen ist die Beförderung mit einer bestimmten Zugart (z.B. ICE/TGV) nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3.6. Außendienstbeauftragte, Messepersonal, Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von bus-partner nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die vertraglich von bus-partner zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung oder Angaben und Auskünften von bus-partner stehen.
3.7. bus-partner ist nach den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes nicht berechtigt, dem Kunden Hinweise zur rechtlichen Gestaltung seiner Reiseausschreibung, des Buchungsformulars (Reiseanmeldung), der Buchungsbestätigung und der Buchungsabwicklung zu erteilen. Demgemäß schuldet bus-partner keinerlei diesbezüglichen Beratungen und Hinweise.
3.8. Von den Leistungen von bus-partner grundsätzlich nicht umfasst sind Versicherungen zu Gunsten des AG selbst. Dem AG wird der Abschluss einer Personen- und Sachschadenversicherung für Reiseveranstalter oder für seine sonstige Tätigkeitsform, bei Flugreiseleistungen unter Einschluss der Deckung für die Haftung als vertraglicher Luftfrachtführer, dringend empfohlen. 
3.9. Orts- und Hotelprospekte, Prospekte oder Angaben und Unterlagen sonstiger Leistungsträger, sowie entsprechende Internetausschreibungen, die nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem AG zur Grundlage der vertraglichen Leistungspflicht von bus-partner gemacht wurden, sind für bus-partner und deren Leistungspflicht nicht verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn solche Unterlagen dem AG von bus-partner zusammen mit dem Angebot oder später zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt wurden.
3.10. Grundsätzlich sind bus-partner Leistungsänderungen gestattet, wenn die Teilnehmer des AG nach den gesetzlichen Bestimmungen und der einschlägigen Rechtsprechung verpflichtet sind, derartige Änderungen ohne Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises oder ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag hinzunehmen. Dies gilt insbesondere für unwesentliche Änderungen im Reiseablauf, Änderungen von Flugzeiten im Rahmen des vertraglich vorgesehenen An- und Abreisetages, der Flugroute und des Fluggeräts. Es gilt bei Besichtigungsreisen insbesondere auch für die Umstellung und Änderung von Programmabläufen sowie die Ersetzung von Programmpunkten und Besichtigungspunkten.

3.11. Bei Flugreisen dienen An- und Abreisetage der Beförderung, nicht der Erholung oder dem Programm, falls etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist. Mit Änderungen von Flugzeiten ist grundsätzlich zu rechnen. Der AG ist gehalten, seine eigenen Programmteile, seine eigenen Beförderungsleistungen und -zeiten, insbesondere seinen Bus- und Personaleinsatz, hierauf auszurichten. Er hat sich solche Änderungen gegenüber seinen Teilnehmern rechtswirksam vorzubehalten.
3.12. Darüber hinaus sind Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von bus-partner nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.13. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des AG bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.14. bus-partner ist verpflichtet, den AG über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. 
3.15. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der AG berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten, wenn und insoweit seine Reiseteilnehmer aufgrund dieser Änderungen ein entsprechendes Rücktrittsrecht ihm gegenüber unverzüglich nach seiner Mitteilung an die Teilnehmer über eine solche Änderung geltend machen. Der AG selbst hat ein solches Rücktrittsrecht seinerseits unverzüglich auszuüben, soweit ihm gegenüber ein entsprechender Rücktritt durch seinen Teilnehmer erklärt wurde. Der AG ist gehalten, eine entsprechende, den Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung entsprechende Regelung über einen derartigen Änderungsvorbehalt mit dem Kunden, insbesondere im Rahmen seiner Reisebedingungen, zu vereinbaren.

4. Preise, Preiserhöhungen
4.1. Es gelten die im Einzelfall zwischen bus-partner und dem AG vereinbarten Preise. Sind solche Preise, insbesondere bei Zusatzleistungen und Einzelleistungen nicht vereinbart, gelten die Preise in Werbe- und Buchungsgrundlagen von bus-partner, die dem AG nachweislich bei Vertragsabschluss vorlagen oder zugänglich waren oder in sonstiger Weise von bus-partner für anwendbar erklärt oder in Bezug genommen wurden. Hilfsweise ist die übliche oder taxmäßige Vergütungen gem. § 632 BGB zu bezahlen. 
4.2. bus-partner kann Preiserhöhungen verlangen, wenn dies im Einzelfall vertraglich vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere bei Preisabsprachen, bei denen der vereinbarte Preis von der Zahl der Teilnehmer, der Art und/oder dem Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen oder vom Zeitpunkt der Konkretisierung und Festlegung von Reiseleistungen oder Teilnehmerzahlen abhängig ist. Entsprechendes gilt bei vereinbarten Preiserhöhungen im Rahmen der Reduzierung oder Erhöhung von Teilnehmerzahlen, Leistungen oder Kontingenten.
4.3. Unabhängig von Preiserhöhungen nach den vorstehenden Bestimmung und gegebenenfalls zusätzlich zu danach zulässigen Preiserhöhungen, behält sich bus-partner vor, die im vertraglich vereinbarten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:
4.4. Eine Erhöhung des Preises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für bus-partner nicht vorhersehbar waren.
4.5. Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann bus-partner den Preis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann bus-partner vom AG den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann bus-partner vom AG verlangen.
4.6. Werden die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber bus-partner erhöht, so kann der Preis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.7. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Vertrages kann der Preis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Leistungen dadurch für bus-partner verteuern haben.
4.8. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Preises hat bus-partner den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 25. Tag vor Reisebeginn eingehend beim AG zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 10% ist der AG berechtigt, ohne Stornierungskosten vom Vertrag zurückzutreten. Der AG hat das Rücktrittsrecht beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unverzüglich nach der Mitteilung von bus-partner über die Preiserhöhung gegenüber bus-partner geltend zu machen.
4.9. Im Falle einer Erhöhung der Mehrwertsteuer auf Preise für vertraglich vereinbarte Reiseleistungen ist bus-partner berechtigt, vom AG eine entsprechende Preiserhöhung zu fordern, soweit bus-partner nachweist, dass sie zur entsprechenden Abführung der erhöhten Mehrwertsteuer verpflichtet ist.
4.10. Die Berechtigung zur Preiserhöhung nach den im Einzelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, nach den vorstehenden Bestimmungen sowie auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen, ist unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der AG sachlich und rechtlich in der Lage ist, derartige Preiserhöhungen an seine Kunden weiterzugeben. Es obliegt dem AG, selbst durch entsprechende, Gesetz und Rechtsprechung entsprechende, Vereinbarungen mit seinen Kunden die Möglichkeit zur Weitergabe solcher Preiserhöhungen zu schaffen.

5. Zahlung, Zahlungsverzug, Erfüllungsort für Zahlungen, Mahnungen, Verzugszinsen, Sicherheitsleistung 
5.1. bus-partner kann nach Vertragsschluss Anzahlungen nach Maßgabe folgender Regelungen verlangen:
a) Anzahlungen sind grundsätzlich erst nach Vertragsabschluss zahlungsfällig. 
b) Höhe, Zeitpunkt und Fälligkeit von Anzahlungen sind unabhängig davon, ob und inwieweit der AG selbst entsprechende Anzahlungen von seinen Kunden beanspruchen kann. 
c) Die Höhe der Anzahlung und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Anzahlung ergeben sich aus den im Einzelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.
d) Sind ausdrückliche Vereinbarungen über die Höhe der Anzahlung nicht getroffen worden, so fällt keine Anzahlung an.
e) Erhöht sich durch die Erweiterung von Leistungen, Kontingenten oder Teilnehmerzahlen oder durch sonstige Umstände oder vertragliche Vereinbarungen, die zu einer Preiserhöhung führen, der Gesamtpreis, wird ab dem Zeitpunkt entsprechender rechtsverbindlicher Vereinbarungen, bzw. dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Preiserhöhung, der Differenzbetrag zwischen dem ursprünglichen Anzahlungsbetrag und dem aus dem erhöhten Gesamtpreis errechneten Anzahlungsbetrag sofort zahlungsfällig.
5.2. Weitere Zwischenzahlungen nach erfolgter Anzahlung und vor Fälligkeit der Restzahlung werden gemäß entsprechender vertraglicher Vereinbarungen zahlungsfällig.
5.3.  Die Restzahlung wird fällig, wie vertraglich vereinbart. Ist eine besondere Vereinbarung nicht getroffen worden, ist die Restzahlung spätestens 14 Tage vor Reisebeginn fällig.
5.4. Zahlungen sind grundsätzlich in der ausdrücklich vereinbarten Zahlungsart zu leisten. Sind ausdrückliche Vereinbarungen über die Zahlungsart nicht getroffen worden, sind Zahlungen ausschließlich durch Banküberweisung zu leisten.
5.5. Erfüllungsort für jedwede Zahlungen ist der Ort des Sitzes der Bank der von bus-partner für die Zahlung angegebenen Bankverbindung mit der Maßgabe, dass die Zahlungsverpflichtung nur dann ordnungsgemäß erfüllt ist, wenn der fällige Betrag dieser Bank auf die angegebene Kontoverbindung rechtzeitig gutgeschrieben wird.
5.6. Zahlungen, insbesondere aus dem Ausland, sind gebühren- und spesenfrei zu leisten. Zahlungen in Fremdwährungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
5.7. Zahlungsverzug tritt beim Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen nach Mahnung ein, die auch mündlich und in elektronischer Textform erfolgen kann. Ohne Mahnung tritt Verzug ein, wenn der AG nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung Zahlung leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der AG spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
5.8. Im Verzugsfall hat der AG fällige Forderungen mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist bus-partner vorbehalten.
5.9. Soweit bus-partner zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, und kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des AG gegeben ist, gilt:
a) Es besteht ohne vollständige Bezahlung des Gesamtpreises entsprechend den vereinbarten Fälligkeiten kein Anspruch des AG auf Erbringung der vertraglichen Leistungen und/oder die Übergabe der Reiseunterlagen.
b) Leistet der AG fällige Anzahlungen, Zwischenzahlungen oder Restzahlungen nicht zu den vereinbarten Fristen, ist bus-partner nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom AG die Bezahlung von Stornokosten im vertraglich vereinbarten Umfang, insbesondere nach diesen Vertragsbedingungen oder auf gesetzlicher Grundlage zu verlangen.
5.10. Macht der AG gegenüber fälligen Zahlungsforderungen von bus-partner ein Zurückbehaltungsrecht oder Aufrechnungsrecht geltend und wird dies von bus-partner nicht anerkannt, so kann bus-partner verlangen, dass der AG in Höhe der fälligen Zahlungen Sicherheit durch unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bankbürgschaft einer deutschen Geschäftsbank oder Sparkasse leistet oder den entsprechenden Betrag nach den gesetzlichen Bestimmungen beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt.
5.11.  Im Falle eines Zahlungsverzuges kann bus-partner in Höhe von € 10,- pro Mahnung sowie die Erstattung anfallender Bankgebühren bei protestierten Bankabbuchungen oder Lastschriften verlangen.

6. Vertragliche Obliegenheiten des AG; Reiseausschreibung
6.1.
 Es obliegt dem AG, sämtliche Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung für die Tätigkeits- und Vermarktungsformen einzuhalten, für welche die vertragsgegenständlichen Leistungen Anwendung finden. Dies gilt bei Pauschalreisen insbesondere für alle Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung für Pauschalreiseveranstalter.
6.2. Der AG wird bus-partner gegenüber seinen Teilnehmern in keiner Weise und in keinen Unterlagen als Reiseveranstalter oder Mitreiseveranstalter bezeichnen oder, bei Vermarktungsformen, die keine Pauschalreise darstellen, nicht als Veranstalter oder Mitveranstalter bezeichnen. Er wird irgendwelche Hinweise auf den Vertrag mit bus-partner und die Leistungserbringung durch bus-partner erst dann und nur in der Form machen, wie dies einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung mit bus-partner entspricht.
6.3. Der AG wird seine Reiseausschreibung ausschließlich in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen mit bus-partner über die vertraglichen Leistungen erstellen und bezüglich der von bus-partner zu erbringenden vertraglichen Leistungen keine Leistungsmerkmale ausschreiben, den Kunden bestätigen oder zusichern oder entsprechende Auskünfte über Reiseleistungen erteilen, die im Widerspruch zu den mit bus-partner vereinbarten Leistungsinhalten stehen oder darüber hinausgehen. Von dieser Verpflichtung des AG unberührt, bleibt das Recht und die freie Entscheidung des AG, Beförderungsleistungen und sonstige Leistungen selbst zu organisieren, anzubieten und zum Gegenstand seiner vertraglichen Leistungen und Pauschalangebote gegenüber seinen Teilnehmern zu machen.
6.4. bus-partner kann verlangen, dass der AG seine Reiseausschreibung, soweit diese vertraglich mit bus-partner vereinbarte Reiseleistungen betrifft, vor einer Veröffentlichung, insbesondere vor Drucklegung eines entsprechenden Reisekataloges oder eines sonstigen gedruckten Werbemediums oder einer entsprechenden Veröffentlichung im Internet zur Kontrolle vorlegt. Diese Pflicht zur Vorlage ist auf die Reiseausschreibung selbst beschränkt; zur Offenbarung seiner Preise oder seiner Kalkulation ist der AG nicht verpflichtet. bus-partner kann Korrekturen der Reiseausschreibung verlangen, wenn bus-partner nachweist, dass diese offenkundige Fehler oder Auslassungen enthält, gegen zwingende wettbewerbsrechtliche oder reiserechtliche Vorgaben verstößt oder ansonsten geeignet ist, Ansprüche Dritter, insbesondere der Kunden des AG, gegen bus-partner zu begründen.
6.5. Der AG ist, unabhängig von einer gesetzlichen oder vertraglichen Rügepflicht seiner Teilnehmer ihm gegenüber, verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der von bus-partner genannten Stelle, ohne ausdrückliche Angabe hierzu der örtlichen Agentur oder dem Leistungsträger anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Verweigern diese die Abhilfe oder sind diese nicht erreichbar, so hat der AG unverzüglich eine entsprechende Mängelrüge mit Abhilfeverlangen an bus-partner zu richten.
6.6. Der AG ist verpflichtet, zur Vermeidung und Beseitigung von Störungen im Reiseablauf, von Reisemängeln oder von sonstigen Hindernissen für die ordnungsgemäße Erbringung der Reiseleistungen und den ordnungsgemäßen Reiseablauf beizutragen. Er hat, soweit möglich, entsprechende Maßnahmen zuvor mit bus-partner abzustimmen. Der AG ist auch verpflichtet, in Erfüllung dieser Pflichten mit entsprechenden Aufwendungen in Vorlage zu treten, soweit durch solche Zahlungen Störungen im Reiseablauf, Reisemängel oder sonstige Hindernisse vermieden oder beseitigt werden können, die im Verhältnis zu den Aufwendungen des AG erheblich höhere Aufwendungen für bus-partner oder Ansprüche dieser gegenüber verursachen würden. Die allgemeine gesetzliche Schadensminderungspflicht des AG bleibt hiervon unberührt.
6.7. Erfüllt der AG einzelne oder mehrere der vorstehenden Obliegenheiten nicht, so entfallen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des AG insoweit, als bus-partner zur Abhilfe bereit und in der Lage gewesen wäre oder ein eintretender Schaden ausgeschlossen oder gemindert worden wäre.

7. Pass, Visa- und Zollbestimmungen, Hinweise zur Versicherungen
7.1. bus-partner wird den AG über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften für deutsche Staatsangehörige vor Vertragsabschluss sowie über eventuelle Änderungen solcher Vorschriften vor Reiseantritt unterrichten. Für Staatsangehörige anderer Staaten der Europäischen Union besteht eine entsprechende Verpflichtung zur Unterrichtung nur dann, wenn vor Vertragsabschluss eine entsprechende Vereinbarung unter Hinweis auf die voraussichtliche Teilnahme solcher Staatsangehöriger getroffen wurde. Für Staatsangehörige von Teilnehmern des AG außerhalb der Europäischen Union besteht eine Informationspflicht grundsätzlich nicht.
7.2. Bei der nach der vorstehenden Bestimmung zu erteilenden Auskunft wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
7.3. Ohne ausdrückliche diesbezügliche vertragliche Vereinbarung besteht keine Verpflichtung von bus-partner zur Beschaffung von Unterlagen, die für die Einreise der Teilnehmer des AG in die vertragsgegenständlichen Reiseländer erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für die Visabeschaffung.
7.4. Hat bus-partner die Beschaffung von Visa oder sonstigen, zur Einreise der Teilnehmer des AG erforderlichen Unterlagen durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung übernommen, so haftet bus-partner gleichwohl nicht für die rechtzeitige Erteilung und den rechtzeitigen Zugang solcher Unterlagen beim AG. Das Versendungsrisiko trägt der AG unabhängig davon, ob eine Zusendung direkt durch die jeweilige diplomatische Vertretung oder den sonstigen Aussteller entsprechender Unterlagen und Bescheinigungen oder durch bus-partner erfolgt. 
7.5. Dem AG obliegen nach den gesetzlichen Bestimmungen sowohl als Pauschalreiseveranstalter, wie auch gegebenenfalls in anderer Funktion nach Gesetz und Rechtsprechung eigene Informations-, Aufklärungs- und Hinweispflichten zu Pass-, Visums- und Gesundheitsvorschriften. Es obliegt demnach dem AG als eigene vertragliche Pflicht gegenüber bus-partner, sich unabhängig und zusätzlich zu den von bus-partner erteilten Informationen, über solche Vorschriften und notwendige Unterlagen zu erkundigen und gegebenenfalls die Einhaltung durch die Teilnehmer sicherzustellen.
7.6. Ergeben sich bezüglich der von bus-partner erteilten Informationen und übermittelten Unterlagen und den vom AG selbst eingeholten Informationen Unvollständigkeiten oder Widersprüche, so hat der AG bus-partner hiervon unverzüglich zu unterrichten und eine Abstimmung mit bus-partner herbeizuführen.
7.7. Sämtliche Nachteile, die dem AG oder seinen Teilnehmern durch die Nichtbeachtung der vorstehend festgelegten Verpflichtungen des AG entstehen, insbesondere für dadurch entstehende Stornokosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nur dann und insoweit nicht, als die eintretenden Nachteile und Kosten ursächlich oder mitursächlich auf einer schuldhaften Verletzung diesbezüglicher vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen von bus-partner beruhen.

8. Stornierung, Rücktritt, Kündigung, Ersatzteilnehmer, Umbuchungen
8.1. Soweit nichts anderes im Einzelfall ausdrücklich vertraglich vereinbart ist, besteht kein Recht des AG zum Widerruf des Vertrages oder einzelner vertraglicher Vereinbarungen, zur Kündigung oder zum Rücktritt. Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch sind, insbesondere bei vertraglichen Vereinbarungen über Unterkunftskontingente, ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist das Kündigungsrecht nach § 649 BGB. Die nachfolgenden Bestimmungen über eine außerordentliche Kündigung wegen Mängeln der vertraglichen Leistung von bus-partner, bzw. wegen höherer Gewalt bleiben hiervon unberührt.
8.2. „Stornierung“ im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist sowohl die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts, als auch jede sonstige Erklärung des AG über die Nichtabnahme einzelner vertraglicher Leistungen oder der gesamten vertraglichen Leistungen. 
8.3. Vertraglich vereinbarte Rechte zur Stornierung sind grundsätzlich schriftlich oder per Telefax unter Ausschluss der elektronischen Textform (E-Mail, Internet) auszuüben, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
8.4. Für die Rechtzeitigkeit von Stornierungserklärungen kommt es auf den Zugang bei bus-partner zu geschäftsüblichen Zeiten an, bei telefonischen Stornierungsankündigungen auf den Eingang der Stornierungserklärungen in Schriftform oder per Telefax. Leistungsträger, Außendienstmitarbeiter oder sonstige Dritte sind nicht bevollmächtigt, Stornierungserklärungen entgegenzunehmen. 
8.5. Im Falle der Stornierung oder der Nichtabnahme ohne eine diesbezügliche Erklärung des AG stehen bus-partner die vertraglich vereinbarten pauschalen oder konkret bezifferten Entschädigungen zu. 
8.6. Sind solche pauschalen oder konkreten Entschädigungen im Einzelfall nicht vereinbart worden, so stehen bus-partner folgende Entschädigungen zu, bei deren Berechnung die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt sind. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des AG wie folgt berechnet: 
Busreisen:
bis 30 Tage - sofern in der jeweiligen Auftragsbestätigung ausdrücklich keine andere Frist für eine kostenlose Stornierung angegeben ist - vor Leistungsbeginn entstehen keine pauschalierten Kosten
29 – 22 Tage: 10 %
21. – 15. Tag vor Reiseantritt: 50%
14. - 07. Tag vor Reiseantritt: 70%
6. Tag bis zu Reiseantritt: 80-90% (je nach Leistungsträgern)

Flugreisen und Kombination Flug- und Busreisen:
Es gelten die Bedingungen der jeweiligen Fluglinie, die im Angebot mitgeteilt bzw. im Katalog angegeben wurden.
8.7. Dem AG bleibt es in jedem Fall der Berechnung der im Einzelfall vereinbarten oder der vorstehend aufgeführten pauschalierten Stornokosten durch bus-partner vorbehalten, bus-partner nachzuweisen, dass ihr überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die jeweils geforderte Pauschale.
8.8. bus-partner behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit bus-partner nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist bus-partner verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
8.9. Für Ersatzteilnehmer gilt folgende Regelung: 
a) Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist der AG jederzeit berechtigt, namentlich bestimmte Reiseteilnehmer gegen andere Reiseteilnehmer auszutauschen. 
b) Erfolgt dies nach Ablauf vereinbarter Meldefristen für Teilnehmernamen oder Zimmerlisten, so kann bus-partner hierfür ein Bearbeitungsentgelt in vereinbarter Höhe, ohne ausdrückliche Vereinbarung von € 25,- pro Teilnehmer verlangen.
c) Etwaige Mehrkosten, die durch den Teilnehmerwechsel, insbesondere für eine Ticketumschreibung, entstehen trägt der AG.
d) bus-partner kann Teilnehmerwechseln widersprechen, wenn Ersatzteilnehmer den besonderen Anforderungen an die Inanspruchnahme der jeweiligen Reiseleistungen (insbesondere auch unter gesundheitlichen Gesichtspunkten) oder der Reise als solcher (insbesondere Einreise- oder Gesundheitsvorschriften) nicht entsprechen oder der Teilnahme des Ersatzteilnehmers gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen oder wenn zur Ermöglichung der Ersatzteilnahme zwingende organisatorische Maßnahmen für bus-partner objektiv unmöglich oder objektiv unzumutbar sind.
e) Ergeben sich aus dem Teilnehmerwechsel Auswirkungen auf Unterkunftsbelegungen, Platzzuweisungen in Verkehrsmitteln oder in anderer Weise auf den Reiseablauf, so gehen hieraus entstehende Folgen und Kosten zu Lasten des AG.
8.10. Ein Anspruch des AG nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart oder anderer Umstände der Reiseleistungen und des Reiseablaufs (Umbuchung) besteht ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nicht. Wird auf Wunsch des AG dennoch eine Umbuchung vorgenommen, so kann bus-partner ein Umbuchungsentgelt pro Umbuchungsvorgang erheben.

9. Kontingentsreduzierungen und Mindestteilnehmerzahlen
9.1. Eine kostenfreie Reduzierung oder Einschränkung von Teilnehmerzahlen, Leistungen und Kontingenten (insbesondere auch hinsichtlich des Umfangs von Verpflegungsleistungen, der Zahl entgeltpflichtiger Ausflüge und Besichtigungen und sonstiger Zusatzleistungen) ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zwischen dem AG und möglich. Ansonsten gelten die vorstehenden Bestimmungen über die entgeltpflichtige Stornierung entsprechend.
9.2. Sind zwischen dem AG und bus-partner Mindestteilnehmerzahlen vereinbart, so gilt:
a) Ist vereinbart, dass der AG berechtigt ist, bei Nichterreichen einer von ihm ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag mit bus-partner zurückzutreten, so hat der AG bus-partner fortlaufend, mindestens wöchentlich, über die aktuellen Teilnehmerzahlen zu unterrichten. Steht fest, dass die Mindestteilnehmerzahl erreicht ist, ist dies bus-partner unverzüglich mitzuteilen.
b) Wird eine erreichte Mindestteilnehmerzahl nach Ablauf der vereinbarten Frist für einen kostenfreien Rücktritt des AG vom Vertrag mit bus-partner durch die Ausübung des normalen gesetzlichen Rücktrittsrechts von Teilnehmern bei Pauschalreiseverträgen gem. § 651i BGB unterschritten, so berechtigt dies den AG nicht zur nachträglichen Ausübung des kostenfreien Rücktrittsrechts. Vielmehr ist eine Stornierung der Reiseleistungen, einzeln oder insgesamt in diesem Fall nur nach den im Einzelfall oder nach diesen Bedingungen vereinbarten Stornierungsregelungen möglich.
c) Wird die erreichte Mindestteilnehmerzahl nach Ablauf der vereinbarten Frist für einen kostenfreien Rücktritt des AG durch Kündigungen von Teilnehmern einer Pauschalreise wegen höherer Gewalt gem. § 651j BGB unterschritten, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen über die Kündigung wegen höherer Gewalt entsprechend.
9.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sinngemäß auch für Vereinbarungen über Teilnehmerzahlen, die sich auf den Preis oder auf Freiplätze oder sonstige Konditionen auswirken, insbesondere also auch für teilnehmerabhängige Staffelpreise.

10. Kündigung wegen Mängeln oder höherer Gewalt
10.1. Für eine Kündigung des AG vor oder nach Beginn des Vertrages bzw. der Reise oder Reiseleistungen wegen Mängeln der Reiseleistungen gilt:
a) Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn der AG bus-partner den Mangel angezeigt und eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat, es sei denn, eine Mängelbeseitigung ist objektiv unmöglich.
b) Mängelanzeige und Abhilfeverlangen sind unverzüglich und unter Ausnutzung aller am Reiseort zumutbarer Weise zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel an die von bus-partner angegebene Stelle zu richten. Ist insoweit als zuständige Stelle ein örtlicher Leistungsträger oder eine örtliche Agentur angegeben und sind diese nicht erreichbar oder verweigern diese eine entsprechende Abhilfe, so hat der AG Mängelrüge und Abhilfeverlangen unverzüglich an bus-partner über die in den Reiseunterlagen angegebenen Kommunikationsdaten von bus-partner zu richten.
10.2. Wird die Erbringung der vertraglichen Leistungen infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so gilt:
a) In diesem Fall können sowohl bus-partner als auch der AG den Vertrag nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen kündigen.
b) Die Kündigung ist schriftlich zu erklären und mit den Umständen zu begründen, die nach Auffassung der kündigenden Vertragspartei die Kündigung rechtfertigen sollen. Erfolgt im Falle einer Kündigung durch den AG eine solche Berufung auf den Fall einer höheren Gewalt mit entsprechender Begründung nicht, so wird die Erklärung des AG als gewöhnliche entgeltpflichtige Stornierung behandelt. Eine nachträgliche Berufung auf das Recht zur Kündigung wegen höherer Gewalt ist nicht möglich.
c) Es rechtfertigen nur solche Umstände eine Kündigung wegen höherer Gewalt, die sich unmittelbar auf die Leistungserbringung durch bus-partner auswirken. Wird demnach die Durchführung der Reise oder die Erbringung der Reiseleistungen durch Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, die im Risikobereich des AG liegen, so rechtfertigt dies eine Kündigung wegen höherer Gewalt nicht. Dies gilt bei vom AG selbst organisiertem Transport seiner Teilnehmer insbesondere für Straßensperrungen oder Sperrungen des Luftraumes, den Ausfall von Transportmitteln oder sonstigen Betriebsstörungen beim AG.
d) Im Falle einer berechtigten Kündigung wegen höherer Gewalt kann bus-partner dem AG Kosten in Höhe der Hälfte des Betrages in Rechnung stellen, welcher bei einer entgeltpflichtigen Stornierung zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung wegen höherer Gewalt bei bus-partner angefallen wären. bus-partner bleibt es vorbehalten, die Hälfte konkreter, zu beziffernder und zu belegender Kosten geltend zu machen. Dem AG bleibt es in allen Fällen vorbehalten, bus-partner nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind als diejenigen, die der Forderung zugrunde gelegt werden.
e) Umfassen die vertraglichen Leistungen von bus-partner die Beförderung der Teilnehmer des AG, so sind Mehrkosten einer Rückbeförderung der Teilnehmer nach erfolgter Kündigung wegen höherer Gewalt während der Reise oder Veranstaltung von bus-partner und dem AG je zur Hälfte zu tragen.
f) Jedwede sonstigen Kosten nach einer berechtigten Kündigung wegen höherer Gewalt während der Reise oder der Veranstaltung, insbesondere Personalmehrkosten des AG sowie Kosten einer über den Reise-/Vertragszeitraum von Unterbringungsleistungen hinaus verlängerten Aufenthalt der Teilnehmer des AG am Veranstaltungs-/Reiseort trägt der AG.

11. Obliegenheiten des AG bei Personen- und Sachschäden während der Reise; Behandlung von Reklamationen, Rechtsstreitigkeiten mit Kunden, Reiseunterlagen
11.1. Der AG ist verpflichtet, bus-partner unverzüglich von Personen- und Sachschäden während der Reise oder Veranstaltung zu unterrichten, soweit in Betracht kommt, dass bus-partner bezüglich solcher Ereignisse dem AG oder seinen Teilnehmern gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein könnte. Soweit dem AG von bus-partner hierzu eine Notfallnummer von bus-partner bekannt gegeben wurde, hat er diese seinen Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten mitzuteilen.
11.2. Der AG hat im Falle eines solchen Ereignisses alle Beweismittel, insbesondere Namen und Anschriften von in Betracht kommenden Zeugen zu sichern. Er hat eine polizeiliche Aufnahme des Ereignisses sowie der Sicherstellung der Daten und Unterlagen entsprechender Ermittlungsbehörden zu veranlassen.
11.3. Der AG hat alle Maßnahmen zu ergreifen, welche einen Ausschluss oder eine Minderung eintretender Schäden bewirken können.
11.4. Der AG ist verpflichtet, durch entsprechende Anweisungen an Reiseleiter, Mitarbeiter oder sonstige Beauftragte die Umsetzung der vorstehenden Verpflichtungen sicherzustellen.
11.5. Soweit der AG die vertragsgegenständlichen Leistungen an seine Teilnehmer im Rahmen von Pauschalreiseverträgen vermarktet, hat er durch Verwendung von Gesetz und Rechtsprechung entsprechenden Geschäftsbedingungen sicherzustellen, dass seine Teilnehmer auf die gesetzliche Ausschlussfrist, die Voraussetzungen für deren Einhaltung sowie auf die Folgen einer Fristversäumnis hingewiesen werden.
11.6. Will der AG gegenüber bus-partner Ansprüche aufgrund des Umstandes geltend machen, dass Teilnehmer seiner Reisen an ihn entsprechende Ansprüche gerichtet haben, so hat er bus-partner unbeschadet der vorstehend vereinbarten Ausschlussfrist für die Geltendmachung solcher Ansprüche ihr gegenüber unverzüglich durch Übermittlung aller Informationen und Unterlagen, insbesondere der Beschwerdeschreiben zu unterrichten. Diese Pflicht zur Unterrichtung umfasst auch die Information von bus-partner durch den AG, ob und inwieweit dieser er hinsichtlich der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche über eine Haftpflichtversicherung verfügt, er dieser den Vorgang gemeldet hat, sowie gegebenenfalls die Mitteilung über die Kommunikationsdaten und die Schadensnummer dieser Haftpflichtversicherung.
11.7. Der AG hat vor einer Regulierung von Ansprüchen seiner Teilnehmer, soweit er diesbezüglich Ansprüche gegenüber bus-partner geltend machen will, eine Abstimmung mit bus-partner vorzunehmen. Unterbleibt eine solche Abstimmung, so kann der AG gegenüber bus-partner im Wege des Schadensersatzes oder der Minderung nur die Beträge beanspruchen, die dem Kunden nach den Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung zugestanden hätten.
11.8. Im Falle von Personenschäden grundsätzlich, im Falle von Sachschäden bei Forderungen der Kunden an ihn über 2.000,- € ist der AG auf entsprechende Aufforderung von bus-partner hin verpflichtet, einen Rechtsstreit mit dem Kunden aufzunehmen und in diesem Rechtsstreit bus-partner gerichtlich den Streit zu verkünden, soweit bus-partner oder deren Haftpflichtversicherung diese Ansprüche dem Grunde oder der Höhe nach zurückweisen.
11.9. Der AG ist verpflichtet, Reiseunterlagen und sonstige Unterlagen auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen zu überprüfen und bus-partner über inhaltliche Fehler oder fehlende Unterlagen unverzüglich zu unterrichten. Unterbleibt dies, obwohl der Fehler für den AG erkennbar war, gehen alle Folgen insoweit zu seinen Lasten, als bus-partner dem Fehler bei unverzüglicher Anzeige hätte abhelfen können.
11.10. Der Versand von Reiseunterlagen, insbesondere Flugtickets, Eintrittskarten, Voucher sonstige Unterlagen erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. bus-partner haftet nicht für den Verlust solcher Unterlagen auf dem Versandwege, soweit für diesen Verlust nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von bus-partner oder seinen Erfüllungsgehilfen ursächlich geworden ist.

12. Haftungsbeschränkung
12.1. bus-partner haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von bus-partner – vom AG zusätzlich zu den Leistungen von bus-partner angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder seinen Kunden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere:
a) vom AG, organisierte An- und Abreisen zu dem mit bus-partner vertraglich vereinbarten Reiseort und/oder zurück sowie Beförderungen während der Reise,
b) nicht im Leistungsumfang von bus-partner enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort, Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.
12.2. bus-partner haftet insbesondere nicht für die Folgen und entstehende Kosten, insbesondere Beeinträchtigungen der von bus-partner geschuldeten vertraglichen Leistungen und des Reiseablaufs insgesamt, die ursächlich durch den Verlauf, die Abwicklung und insbesondere etwaige Störungen und Ausfälle der vom AG selbst organisierten und durchgeführten Reiseleistungen, Besichtigungen Veranstaltungen, Begegnungen oder sonstigen Umständen verursacht wurden. 
12.3. bus-partner haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des AG und/oder seiner Verantwortlichen, Reiseleitern, Busfahrern oder eines von bus-partner nur vermittelten Reiseleiters vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für mit bus-partner nicht abgestimmte 
a) Änderungen der vertraglichen Leistungen
b) Weisungen an örtliche Führer, Leistungsträger und Agenturen
c) Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern
d) Auskünften und Zusicherungen gegenüber seinen Kunden
12.4. Soweit für die Gewährleistung und Haftung von bus-partner gegenüber dem AG an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen dem AG und bus-partner vereinbarte Reisepreis maßgeblich, ohne Berücksichtigung der Marge oder von Aufschlagen oder Zuschlägen jedweder Art, welche vom AG in den Reisepreis einkalkuliert oder zusätzlich erhoben werden.
12.5. Soweit Gewährleistung und Haftung von bus-partner nicht auf Ansprüchen der Teilnehmer des AG ihm gegenüber aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen oder soweit bus-partner bei anderen Ansprüchen bus-partner nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, ist die Haftung für Folgeschäden grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen des AG an seine Teilnehmer auf Schadensersatzansprüche wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit sowie bezüglich des Ausbleibens von Folgebuchungen durch betroffene Teilnehmer oder Teilnehmergruppen des AG.
12.6. bus-partner ist bei der Erbringung von Flugleistungen ausschließlich im Verhältnis zum AG, nicht im Verhältnis zu dessen Teilnehmern vertraglicher Luftfrachtführer im Sinne nationaler, internationaler und europarechtlicher Luftverkehrsbestimmungen. bus-partner ist in keinem Fall ausführenden Luftfrachtführer.
12.7. bus-partner haftet nicht für Angaben zu Preisen und Leistungen sowie für Personen- und Sachschäden bei Leistungen jeder Art, die nach den entsprechenden Hinweisen in der Prospektbeschreibung oder dem Angebot oder der Buchungsbestätigung oder sonstigen Unterlagen ausschließlich vermittelt werden. Eine etwaige Haftung von bus-partner aus der Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt hiervon unberührt.
12.8. Soweit auf Wunsch des AG und nach entsprechender vertraglicher Vereinbarung Begleitpersonen und Reiseleiter vermittelt werden, sind diese Personen weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen von bus-partner. Für deren Leistungen, Maßnahmen, Unterlassungen sowie etwaige Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, insbesondere hierdurch verursachte Reisemängel, Beeinträchtigungen des Reiseablaufs, Leistungsausfälle sowie Personen- und Sachschäden haftet bus-partner nicht, es sei denn, dass für einen entsprechenden Schaden oder das Entstehen entsprechender Ansprüche eine eigene Pflichtverletzung von bus-partner, insbesondere im Rahmen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Auswahlverschuldens, ursächlich geworden wären.

13. Ausschlussfrist; Verjährung von Ansprüchen
13.1. Für die Geltendmachung von Ansprüchen des AG gegenüber bus-partner aus dem gesamten Vertrags- und Rechtsverhältnisse gilt:
a) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der vertraglichen Leistungen hat der AG innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab dem Datum des vertraglich vorgesehenen Reiseendes schriftlich gegenüber bus-partner geltend zu machen. 
b) Die Ausschlussfrist gilt grundsätzlich nicht für Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit der Teilnehmer.
13.2. Bei Pauschalreiseverträgen mit seinen Teilnehmern trifft den AG im Vertragsverhältnis zu bus-partner die Pflicht, seine Teilnehmer entsprechend den gesetzlichen Informationsvorschriften für Reiseveranstalter auf die gesetzliche Ausschlussfrist des § 651g BGB für die Geltendmachung eventueller Ansprüche des Teilnehmers gegenüber dem AG als Reiseveranstalter und die Vorschriften über die Verjährung eventueller Ansprüche des Teilnehmers gegenüber dem AG hinzuweisen. 
13.3. Vertragliche Ansprüche des AG, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Inhabers, Geschäftsführers, von Mitarbeitern oder den Teilnehmern des AG, auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von bus-partner oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von bus-partner beruhen, verjähren in 2 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von bus-partner oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von bus-partner beruhen.
13.4. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in 1 Jahr.
13.5. Die Verjährung von Ansprüchen nach den vorstehenden Bestimmungen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der AG von den Tatsachen, die den Anspruch gegenüber bus-partner begründen sowie von bus-partner als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste.
13.6. Bestimmungen über längere oder kürzere Verjährungsfristen in internationalen Bestimmungen und Abkommen sowie in Verordnungen der Europäischen Union, die auf das Rechts- oder Vertragsverhältnis zwischen bus-partner und dem AG anzuwenden sind, bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass darin enthaltene längere Verjährungsfristen zu Gunsten des AG gelten, wenn solche längeren Verjährungsfristen auch in Verträgen zwischen Unternehmen bzw. Kaufleuten nicht wirksam abbedungen werden können.
13.7. Schweben zwischen dem AG und bus-partner Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der AG oder bus-partner die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14. Abtretungsverbot, Gerichtsstand
14.1. Ohne ausdrückliche vorherige Vereinbarung mit bus-partner ist es dem AG nicht gestattet, den Anspruch auf Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen an Dritte, insbesondere an andere Reiseunternehmen abzutreten oder diesen die Leistung in anderer Weise zugänglich zu machen oder zur Verfügung zu stellen.
14.2. Die Abtretung jeder Gewährleistungs- und Schadensersatz-ansprüche des AG gegenüber bus-partner an Dritte, insbesondere an Kunden, ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die Geltendmachung solcher Ansprüche durch Dritte im eigenen Namen aufgrund entsprechender Ermächtigung durch den AG. Gesetzliche Forderungsübergänge auf Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger und Sonstige bleiben hiervon unberührt.
14.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Rechtsstreitigkeiten zwischen bus-partner und dem AG ist Dortmund. Dies gilt nicht, soweit in deutschen gesetzlichen Vorschriften, internationalen Vorschriften und Abkommen, sowie in Verordnungen der Europäischen Union auf das Rechts- und Vertragsverhältnis anwendbare Vorschriften über den Gerichtsstand und die Gerichtsstandswahl enthalten sind, welche auch Verträgen zwischen Unternehmern nicht wirksam geändert oder abbedungen werden können.

© Urheberrechtlich geschützt; VPR Internationaler Verband der Paketer e.V. und Rechtsanwalt Rainer Noll, Stuttgart, 2010-2014

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